Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind fixer Bestandteil des Übernahmeprotokolls. Folgende Punkte werden im Übernahmeprotokoll festgehalten:
Mieter, Mietgegenstand (Inventarliste), Mietdauer, Mietpreis, Transport, Kaution, Verkauf zusätzlicher Produkte wie Fleisch, Gas, etc., zusätzliche Abmachungen.
Bei Mietdauer über 31 Tagen kommen die speziellen Vertragsbedingungen für die Langzeitvermietung zur Anwendung. Die wichtigsten Bedienungshinweise haben in jedem Fall Gültigkeit und müssen strikte befolgt werden.
Die Anlage wird am Tage des Mietbeginns oder bereits vorher, durch den Mieter abgeholt oder im Rahmen der Transportvereinbarung vom Vermieter an den Einsatzort des Mieters gebracht. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Einführung in die Bedienung und die Reinigung des Gerätes.
Der Mieter hat die Anlage bei der Übernahme zu prüfen und am Übernahmetag allfällige Mängel dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Wird innert dieser Frist keine Mängelrüge erhoben, so gilt die Anlage als in vertragsgemässem und gebrauchsfähigem Zustand übernommen.
Der Mietpreis und/oder die Kaution sind im Voraus bis 1 Woche vor Mietbeginn zu überweisen. Der Mieter erhält zu diesem Zweck eine Rechnung mit Einzahlungsschein. Falls weitere Leistungen dazukommen erhält der Mieter nach Rückgabe eine Quittung/Schlussrechnung.
Die Maschine bleibt während der gesamten Mietdauer Eigentum des Vermieters. Bei der nicht fristgerechten Bezahlung der Miete, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Maschine nicht auszuliefern.
Der Mieter hat die Mietsache mit aller Sorgfalt zu behandeln und nach den Vorgaben des Vermieters zu bedienen und zu reinigen.
Der Vermieter verpflichtet sich, allfällige Störungen während der gesamten Mietdauer auf seine Kosten zu beheben, soweit sie nicht durch Verschulden des Mieters, insbesondere unsachgemässe Behandlung und Bedienung, verursacht worden sind.
Reparaturen dürfen nur vom Vermieter vorgenommen werden. Hat der Mieter für den Schaden einzustehen, so wird die Reparatur zu branchenüblichen Preisen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Für Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter einzustehen.
Der Mieter ist für eine ordnungsgemässe Lagerung des Fleisches selber verantwortlich. Geliefertes Fleisch wird grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen.
Die Gebinde sind Eigentum des Vermieters und bei der Rückgabe der Maschine gereinigt zurückzugeben.
Der Mieter ist für den Betrieb und die daraus erfolgenden Produkte (Grillspiesse) selber verantwortlich. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass alle Personen, welche mit der Bedienung der Maschine betraut werden, entsprechend der Einführungsinstruktion des Vermieters geschult werden.
Der Betrieb von Geräten mit Gasbetrieb (Propan/Butan) ist in Untergeschossen verboten. Gasflaschen dürfen nicht in Kellern, Schächten und Gruben oder dergleichen aufgestellt werden, da Flüssiggas schwerer ist als Luft. Ebenso ist eine Plazierung in Fluchtwegen (z.B. Treppenhäuser) unzulässig. Für eine ausreichende Belüftung muss gesorgt werden.
Für Schäden die Aufgrund des Grillbetriebes an anderen Gegenständen, Gebäuden (Decken, Wände, Tische, etc.) entstehen, lehnt der Vermieter jegliche Haftung ab. Haftungsansprüche Dritter an den Vermieter werden abgelehnt.
Der Vermieter kann für Misserfolg aufgrund schlechten Wetters, selbstverschuldeten Maschinenausfällen sowie anderen maschinenunabhängigen Einflüssen nicht haftbar gemacht werden. Bei einem vom Mieter unverschuldeten Maschinenausfall, sowie höherer Gewalt, welche die Lieferung der Maschine vernunmöglicht, wird der Mietbetrag zurückerstattet. Weiterführende Haftung, insbesondere Forderungen für Erwerbsausfall, wird abgelehnt.
Die Mietsache wird am Ende der Mietdauer vom Mieter zurückgebracht, oder im Rahmen der Transportvereinbarung, vom Vermieter beim Mieter abgeholt. Der Mieter hat die Anlage in gereinigtem Zustand zurückzugeben und ist verpflichtet, bei der Rückgabe anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen.
Allfällige Beschädigungen und Materialverlust werden bei der Rücknahme festgehalten und im Rahmen der Quittung/Schlussrechnung belastet.
Beim Rücktritt von der Bestellung werden folgende Entschädigungen fällig:
Im übrigen gelten, soweit in der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Mietbedingungen keine abweichende Regelung vereinbart wurde, die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Mietvertrag (Art. 253 ff. OR).
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Winterthur.
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